Gesetze / Handelsstatistikgesetz
HdlStatG 2001§ 5 Art und Umfang der Erhebungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlStatG%202001/5#abs-1 (1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlStatG%202001/5#abs-2 (2) Die Erhebungen erstrecken sich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlStatG%202001/5#abs-3 (3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlStatG%202001/5#abs-4 (4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HdlStatG%202001/5#abs-5 (5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.